DSGVO und Kennzeichen auf Fotos
Wann ein Nummernschild ein personenbezogenes Datum ist, welche Rechtsgrundlage beim Veröffentlichen trägt – und warum das KUG dabei etwas anderes regelt, als viele annehmen.
Kurz gefasst: Ein Kfz-Kennzeichen ist in aller Regel ein personenbezogenes Datum, weil sich über das Fahrzeugregister der Halter bestimmen lässt (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Wer ein Foto mit lesbarem Nummernschild veröffentlicht, verarbeitet damit personenbezogene Daten und braucht eine Rechtsgrundlage – in der Praxis das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die §§ 22 und 23 KUG betreffen dagegen Bildnisse von Personen, nicht das Blechschild. Wer das Kennzeichen vor dem Hochladen unkenntlich macht, muss die Frage erst gar nicht beantworten.
Ist ein Kennzeichen ein personenbezogenes Datum?
Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Identifizierbar ist eine Person bereits dann, wenn sie sich indirekt zuordnen lässt – etwa über eine Kennung. Ein amtliches Kennzeichen ist genau das: eine Kennung, die in einem Register genau einem Halter zugeordnet ist.
Erwägungsgrund 26 der DSGVO zieht die Grenze bei den Mitteln, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um eine Person zu bestimmen. Dass eine Halterabfrage nicht jeder Person offensteht, ändert daran wenig: Sie ist ein etabliertes und praktisch verfügbares Mittel. Ein lesbares Nummernschild wird deshalb im Zweifel wie ein personenbezogenes Datum behandelt – und nicht erst dann, wenn zusätzlich ein Gesicht im Bild zu sehen ist.
Für die reine Aufnahme im privaten Umfeld gilt das nicht ohne Weiteres: Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nimmt Verarbeitungen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich aus. Diese Haushaltsausnahme endet allerdings dort, wo Bilder einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden – ein offenes Social-Media-Profil, ein Forum oder eine Verkaufsanzeige fällt nicht mehr darunter.
DSGVO oder KUG – was regelt was?
Beim Fotorecht werden zwei Regelwerke regelmäßig vermischt. Das Kunsturhebergesetz betrifft Bildnisse, also erkennbare Abbildungen von Personen. § 22 KUG verlangt für das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person. § 23 KUG nennt die bekannten Ausnahmen dazu:
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
- § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG – Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.
- § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG – Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die Abgebildeten teilgenommen haben.
- § 23 Abs. 2 KUG – all das gilt nicht, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.
Ein Nummernschild ist kein Bildnis. Auf das Kennzeichen selbst sind die §§ 22 und 23 KUG deshalb nicht anwendbar – dort bleibt es bei der DSGVO. Auf ein und demselben Foto können beide Ebenen nebeneinander liegen: das Gesicht der Passantin (Bildnis, also KUG und DSGVO) und das Kennzeichen des geparkten Autos (nur DSGVO). Wer beides unkenntlich macht, muss diese Abgrenzung im Alltag nicht ausdiskutieren – dabei helfen Gesichter verpixeln und Kennzeichen verpixeln.
Welche Rechtsgrundlage trägt die Veröffentlichung?
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Beim Veröffentlichen von Fotos kommen praktisch zwei in Betracht:
- Einwilligung, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – rechtlich sauber, im Straßenbild aber unrealistisch: Sie müssten jeden Halter vorher fragen und die Einwilligung nachweisen können.
- Berechtigtes Interesse, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – die übliche Grundlage. Sie verlangt drei Schritte: ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung für dieses Interesse und eine Abwägung mit den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person.
Am zweiten Schritt scheitert das lesbare Kennzeichen meistens. Für eine Verkaufsanzeige ist die Kennung nicht erforderlich: Kaufinteressenten wollen Zustand, Ausstattung und Kilometerstand sehen, nicht das Nummernschild. Was nicht erforderlich ist, muss auch nicht abgewogen werden – man lässt es weg. Genau darin liegt der Reiz des Verpixelns: Es beantwortet die Frage nach der Rechtsgrundlage für diesen Bildteil nicht, es macht sie gegenstandslos.
Dieselbe Überlegung greift bei Gesichtern, nur mit zusätzlicher KUG-Ebene. Auch dort ist der schnellste Weg zur belastbaren Veröffentlichung fast immer das Unkenntlichmachen – nicht die Suche nach einer tragfähigen Begründung im Nachhinein.
Typische Situationen
| Situation | Einordnung |
|---|---|
| Verkaufsanzeige für das eigene Auto | Das Kennzeichen trägt nichts zum Angebot bei und ist damit nicht erforderlich. Vor dem Hochladen unkenntlich machen – siehe Auto anonymisieren. |
| Social Media, Foren, Blogs | Öffentliche Verbreitung an einen unbestimmten Personenkreis. Ohne Einwilligung trägt allenfalls Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, und die Abwägung fällt bei fremden Fahrzeugen selten zu Ihren Gunsten aus. |
| Dashcam- und Unfallaufnahmen | Die Weitergabe an Versicherung oder Behörde folgt anderen Maßstäben als eine Veröffentlichung im Netz. Für den öffentlichen Post gilt: Kennzeichen und Gesichter unkenntlich machen. |
| Immobilien-, Baustellen- und Eventfotos | Fremde Fahrzeuge sind hier Beifang. Kennzeichen und Gesichter verpixeln, bevor das Bild online geht. |
| Fahrzeugflotte des eigenen Unternehmens | Auch eigene Fahrzeuge sind über den Halter zuordenbar. Bei Fahrzeugen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommt deren eigenes Interesse hinzu. |
Die Tabelle ordnet ein, sie entscheidet nicht. Kontext, Motiv und Zweck können jede Zeile drehen – im Zweifel gilt die datensparsame Variante.
Wie stark muss unkenntlich gemacht werden?
Erwägungsgrund 26 der DSGVO stellt klar, dass anonyme Informationen nicht unter die Verordnung fallen. Entscheidend ist, dass sich der ursprüngliche Inhalt nicht mit Mitteln wiederherstellen lässt, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden. Für ein Kennzeichen bedeutet das: Die Zeichenfolge darf nicht mehr rekonstruierbar sein – halbherziges Weichzeichnen genügt dafür nicht.
- Stufe kräftig genug wählen. Eine sehr schwache Pixelung lässt bei bekanntem Zeichenvorrat Rückschlüsse zu; eine kräftige Stufe zerstört die Information praktisch unwiderruflich.
- Alle Vorkommen prüfen. In Bilderserien und Videos taucht dasselbe Kennzeichen mehrfach auf – auch als Spiegelung in Scheiben oder auf glänzendem Lack.
- An Metadaten denken. Ort und Zeit stehen häufig in der Bilddatei selbst. Das ist eine eigene Frage, die eine Verpixelung im Bildinhalt nicht löst.
- Das Original nicht mitliefern. Wer die unbearbeitete Datei zusätzlich verschickt oder verlinkt, hebt die Anonymisierung wieder auf.
Verpixle gibt eine neu berechnete Datei aus: Die verpixelten Bereiche enthalten keine versteckte Originalebene, aus der sich das Kennzeichen zurückholen ließe. Wie das Verfahren im Detail arbeitet, steht auf Kennzeichen verpixeln.
Was das Werkzeug übernimmt – und was nicht
Verpixle erkennt Nummernschilder mit einem YOLO-Modell und Gesichter mit YuNet und macht beides in einem Durchgang unkenntlich. Verarbeitet werden Bilder als JPG, JPEG und PNG sowie Videos als MP4 und MOV, jeweils bis 200 MB je Datei. Videos nimmt der Dienst bis 120 Sekunden Länge und bis Full HD (1920 × 1080) entgegen; Auflösung und Ausrichtung bleiben erhalten, die Tonspur wird ohne Neukodierung übernommen.
Die Verarbeitung läuft auf Servern in der EU, ein Konto ist nicht nötig, hochgeladene und erzeugte Dateien werden spätestens nach 24 Stunden gelöscht, und mit Nutzerdateien wird kein KI-Modell trainiert. Details dazu stehen in der Datenschutzerklärung.
Was ein Werkzeug nicht leisten kann, ist die Bewertung Ihres Einzelfalls. Ob eine Veröffentlichung insgesamt zulässig ist, hängt am Kontext: am Motiv, am Zweck, an den Personen im Bild und daran, wer das Bild wo zu sehen bekommt.
Häufige Missverständnisse
- „Das Auto stand im öffentlichen Raum, also darf ich das Foto zeigen.“ Der Aufnahmeort entscheidet nicht über die Zulässigkeit der Veröffentlichung. Eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO braucht es trotzdem.
- „Ich habe das Foto selbst gemacht, also gehört es mir.“ Das Urheberrecht am Bild und der Datenschutz der abgebildeten Personen sind zwei verschiedene Fragen; die eine beantwortet die andere nicht.
- „Es ist doch nur ein Auto, keine Person.“ Der Personenbezug entsteht über die Zuordnung zum Halter (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), nicht über das Blech.
- „Ein bisschen Weichzeichner reicht.“ Nur, wenn sich das Ergebnis nicht mit wahrscheinlich genutzten Mitteln rückgängig machen lässt (Erwägungsgrund 26 DSGVO).
- „Für Händler gelten Sonderregeln.“ Auch gewerbliche Anbieter brauchen eine Rechtsgrundlage. Der Unterschied liegt in der Menge: Wer täglich Fahrzeuge fotografiert, braucht einen Ablauf, der das Unkenntlichmachen mit erledigt – siehe Für Autohändler.
Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Jetzt anonymisieren
Foto oder Video hochladen, automatisch verpixeln lassen, Ergebnis herunterladen. Ohne Anmeldung, Server in der EU, Löschung spätestens nach 24 Stunden.