Recht am eigenen Bild
Wer entscheidet, ob ein Foto veröffentlicht werden darf, auf dem ein Mensch zu erkennen ist – und woran sich diese Entscheidung im Gesetz festmacht.
Kurz gefasst: Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Ausgestaltet ist es in § 22 KUG: Ein Bildnis darf grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 Abs. 1 KUG nennt vier Ausnahmen, § 23 Abs. 2 KUG zieht ihnen eine Grenze. Parallel verlangt die DSGVO für die Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO – in der Praxis meist das berechtigte Interesse nach lit. f. Wer niemanden erkennbar abbildet, muss diese Prüfung im Regelfall nicht führen.
Was geschützt ist – und wer
Geschützt ist die Entscheidung darüber, ob und in welchem Zusammenhang ein Bild von einem selbst an die Öffentlichkeit gelangt. Das Grundgesetz nennt dieses Recht nicht ausdrücklich; es wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und im einfachen Recht durch die §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes ausgeformt – ein Gesetz von 1907, dessen Bildnisvorschriften bis heute gelten.
Anknüpfungspunkt ist der Begriff des Bildnisses: eine Darstellung, auf der die abgebildete Person erkennbar ist. Erkennbarkeit hängt nicht allein am Gesicht. Auch Statur, Haltung, Kleidung, eine auffällige Tätowierung, das abgebildete Umfeld oder eine Bildunterschrift können den Kreis derer, die dort jemanden wiedererkennen, ausreichend eng ziehen. Umgekehrt gilt: Wo niemand mehr zuzuordnen ist, liegt kein Bildnis im Sinne des § 22 KUG vor.
Wichtig ist außerdem, woran § 22 KUG anknüpft: an das Verbreiten und das öffentliche Zurschaustellen, nicht an das Auslösen der Kamera. Ein Foto, das im privaten Album bleibt, wirft diese Frage nicht auf – wer es in ein Netzwerk, ein Portal oder eine Chatgruppe unbestimmter Größe stellt, schon.
§ 22 KUG: die Einwilligung
§ 22 Satz 1 KUG lässt das Verbreiten und öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zu. Eine bestimmte Form schreibt die Vorschrift nicht vor – nachweisen muss sie aber, wer sich auf sie beruft. Satz 2 enthält eine Vermutungsregel: Wer sich für die Aufnahme entlohnen lässt, hat im Zweifel eingewilligt. Satz 3 verlängert das Erfordernis über den Tod hinaus und verlangt bis zum Ablauf von zehn Jahren die Einwilligung der Angehörigen.
Eine Einwilligung trägt immer nur so weit, wie sie reicht. Wer für ein Mannschaftsfoto in der Vereinszeitung posiert, hat damit nicht der Verwendung als Werbemotiv zugestimmt; der Zweck, der Kreis der Empfänger und die Art der Veröffentlichung gehören dazu. Kommt die DSGVO ins Spiel, wird der Maßstab noch etwas strenger: Art. 7 Abs. 1 DSGVO verlangt, die Einwilligung nachweisen zu können, und nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann sie jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
Bei Minderjährigen ist in der Praxis die Zustimmung der Erziehungsberechtigten der übliche Weg, je nach Alter zusätzlich die des Kindes selbst. Wo diese Klärung aufwendig oder unmöglich ist, ist das Unkenntlichmachen der schnellere Weg als das Einsammeln von Unterschriften.
§ 23 KUG: die Ausnahmen und ihre Grenze
Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse verbreitet und zur Schau gestellt werden, wenn einer der vier Tatbestände des § 23 Abs. 1 KUG greift:
- Nr. 1 – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Maßgeblich ist, ob die konkrete Abbildung ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft, nicht die Prominenz einer Person an sich.
- Nr. 2 – Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Beiwerk ist, wer weggedacht werden könnte, ohne dass sich Charakter und Aussage des Bildes ändern.
- Nr. 3 – Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Gemeint ist die Darstellung des Vorgangs, nicht das Herausgreifen einzelner Teilnehmender.
- Nr. 4 – Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Diese Ausnahmen stehen unter Vorbehalt. § 23 Abs. 2 KUG nimmt sie zurück, sobald durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird. Damit ist jeder Fall am Ende eine Abwägung: dieselbe Aufnahme kann in einem Bericht zulässig und als Werbemotiv unzulässig sein.
KUG und DSGVO nebeneinander
Seit die DSGVO gilt, ist das Verhältnis beider Regelwerke nicht abschließend geklärt. Ein erkennbares Gesicht ist ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, und das Veröffentlichen eines Fotos ist eine Verarbeitung. Für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke erlaubt Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten Abweichungen – auf diese Öffnungsklausel wird die Fortgeltung der KUG-Regeln überwiegend gestützt. Außerhalb dieses Bereichs bleibt es bei den Anforderungen der Verordnung.
Für private Aufnahmen kommt eine weitere Weichenstellung hinzu: Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nimmt ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich aus. Diese Grenze endet, wo Bilder einem unbestimmten Personenkreis zugänglich werden – ein offenes Profil ist keine familiäre Tätigkeit mehr.
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die besonderen Datenkategorien: Ein Porträt fällt nicht automatisch unter Art. 9 DSGVO. Zu biometrischen Daten wird ein Foto erst, wenn es mit speziellen technischen Verfahren zur eindeutigen Identifizierung verarbeitet wird (Art. 4 Nr. 14 DSGVO, Erwägungsgrund 51). Das gewöhnliche Veröffentlichen eines Gruppenbildes gehört nicht dazu.
Die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Greift die DSGVO, braucht das Veröffentlichen eine Rechtsgrundlage. Neben der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO kommt praktisch nur das berechtigte Interesse nach lit. f in Betracht. Dessen Prüfung verläuft in drei Schritten, und Fotos mit Menschen scheitern regelmäßig schon am zweiten:
- Interesse benennen. Ein nachvollziehbares eigenes oder fremdes Interesse muss überhaupt vorhanden sein – Dokumentation, Berichterstattung, Werbung für das eigene Angebot.
- Erforderlichkeit prüfen. Lässt sich dasselbe Ziel auch ohne erkennbare Person erreichen, ist die Abbildung nicht erforderlich. Für einen Rückblick auf ein Firmenfest braucht es keine identifizierbaren Gäste.
- Abwägen. Erst am Ende stehen die Interessen und Grundrechte der abgebildeten Person gegenüber. Kontext, Aufnahmesituation, Alter und die Reichweite der Veröffentlichung verschieben das Ergebnis in beide Richtungen.
Was auf der zweiten Stufe wegfällt, muss auf der dritten nicht mehr gerechtfertigt werden. Genau darin liegt der praktische Vorteil einer Anonymisierung: Sie ersetzt eine Begründung, die im Streitfall trägt oder eben nicht, durch einen Zustand, in dem die Frage sich nicht stellt.
Was Betroffene verlangen können
Wer sich auf einem veröffentlichten Bild wiederfindet, ist nicht auf Bitten angewiesen. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Verarbeitung, die auf ein berechtigtes Interesse gestützt ist, widersprochen werden; Art. 17 DSGVO gibt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung, und Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen auf Ersatz eines entstandenen Schadens. Hinzu kommen die zivilrechtlichen Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht, allen voran auf Unterlassung.
Das KUG bleibt daneben mit einer eigenen Sanktion bestehen: § 33 Abs. 1 KUG stellt das Verbreiten oder öffentliche Zurschaustellen eines Bildnisses entgegen den §§ 22 und 23 KUG unter Strafe; verfolgt wird die Tat nach § 33 Abs. 2 KUG nur auf Antrag. Das ist der seltene Fall in der Praxis, macht aber deutlich, dass es nicht um eine bloße Höflichkeitsregel geht.
Typische Situationen
| Situation | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Gruppenbild vom Vereinsfest auf der Website | Ohne Einwilligungen aller Beteiligten bleibt die Prüfung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG – und dessen Grenze in Absatz 2. Anonymisiert ist die Veröffentlichung unkompliziert. |
| Straßenszene mit Passanten im Hintergrund | Beiwerk nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist, wer sich wegdenken lässt, ohne dass das Bild ein anderes wird. Wer formatfüllend im Vordergrund steht, ist es nicht. |
| Kundinnen und Kunden im eigenen Ladengeschäft | Werbliche Nutzung wird von den Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG regelmäßig nicht getragen; hier führt der Weg über die Einwilligung. |
| Kinder und Jugendliche | Der Maßstab ist strenger, die Klärung aufwendiger. Unkenntlichmachen ist hier der Normalfall, nicht die Ausnahme. |
| Foto einer fremden Person zur Beweissicherung | Die Weitergabe an Versicherung, Anwaltskanzlei oder Behörde folgt anderen Maßstäben als eine Veröffentlichung im Netz. Für den öffentlichen Post gilt der Regelfall. |
Die Übersicht ordnet ein, sie entscheidet nicht: Jede Zeile kann sich mit dem Kontext drehen.
Der pragmatische Weg
Die Rechtsfragen dieses Textes stellen sich alle erst, wenn jemand auf dem Bild zu erkennen ist. Fällt die Erkennbarkeit weg, fehlt § 22 KUG der Anknüpfungspunkt, und nach Erwägungsgrund 26 der DSGVO fallen anonyme Informationen nicht unter die Verordnung. Deshalb ist die Reihenfolge in der Praxis fast immer dieselbe: erst unkenntlich machen, dann veröffentlichen.
Für Aufnahmen mit vielen Menschen ist das keine Fleißarbeit mehr. Verpixle sucht die Gesichter selbst und verpixelt alle Funde in einem Durchgang – wie das funktioniert und wo die Erkennung an Grenzen stößt, steht auf Gesicht verpixeln. Sehen Sie sich das Ergebnis vor dem Hochladen trotzdem kurz an: Ein übersehener Kopf macht die Überlegung von vorn nötig.
Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Gesichter vor der Veröffentlichung unkenntlich machen
Ein Durchgang genügt für alle gefundenen Gesichter im Bild. Ohne Konto, Verarbeitung auf Servern in der EU, die Dateien verschwinden spätestens nach 24 Stunden.